Wenn mir auch nur einmal jemand versucht zu erklären, eine gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB sei ein erfolgsqualifiziertes Delikt, dann bekomm ich nen Schreikrampf und fress nen Besen!!!!!
Dieser Tatbestand stellt eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung dar und keine Erfolgsqualifikation!!! Eine Letztere ist dann gegeben, wenn der Tatbestand an einen qualifizierten Erfolg anknüpft, z.B. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB).
Die gefährliche Körperverletzung stellt die Handlung unter ein erhöhtes Strafmaß, da in ihr ein erhöhter Unrechtsgehalt zu finden ist.
Aaaaaaaaaaaaaaaaaahhhh....ich kann es nicht mehr hören!!!
Das musste ich mal loswerden, auch wenn es wohl niemanden interessieren wird. *ggg*
Morgen hab ich Verhandlungen bei einem Richter, den ich nicht verstehe.....das wird auch interessant. *kicher*
Montag, 9. März 2009
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen